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§
67g StGB
Widerruf der Aussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, 2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder 3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist. (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. (3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert. (4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen. (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt. (6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Fortbestehen des Anordnungszwecks | |
§ 67g Abs. 5 StGB | |
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5 |
Gemeinsame Voraussetzung für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung nach § 67g Abs. 1 bis 3 StGB ist, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung (weiterhin) erfordert (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 67g Rdn. 3 m.w.N.; Kindhäuser, LPK 3. Aufl. § 67g Rdn. 1). | |
... (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt. ... |
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95 |
Wurde der Angeklagte zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, neben der seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zur Bewährung ausgesetzt wurde, und wurde die Bewährungsstrafe erlassen, trat damit gemäß § 67g Abs. 5 i.V.m. § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB auch die Erledigung der ausgesetzten Maßregel ein (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2013 - 5 StR 120/13). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 67g StGB wird verwiesen auf: § 63 StGB siehe auch: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB § 64 StGB siehe auch: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB § 68b StGB siehe auch: Weisungen, § 68b StGB § 68c StGB siehe auch: Dauer der Führungsaufsicht, § 68c StGB Auf § 67g StGB wird verwiesen in: § 67h StGB siehe auch: Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention, § 67h StGB § 68a StGB siehe auch: Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz, § 68a StGB § 268a StPO siehe auch: § 268a StPO, Beschluss bei Strafaussetzung § 463 StPO siehe auch: § 463 StPO, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) |
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