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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 67h StGB Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention (1)
Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das
Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach
§ 63 oder
§ 64
für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug
setzen, wenn eine akute Verschlechterung des
Zustands der aus der Unterbringung entlassenen
Person oder ein Rückfall in ihr
Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme
erforderlich ist, um einen Widerruf
nach § 67g
zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 kann es die
Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern;
die Dauer der Maßnahme
darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. §
67g Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Befristete
Wiederinvollzugsetzung, Krisenintervention Überblick zur Darstellung § 67h StGB |
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§ 67h Abs. 1 StGB |
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