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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 68g StGB Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung (1) Ist
die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das
Berufsverbot zur Bewährung
ausgesetzt und
steht der Verurteilte wegen derselben oder einer
anderen Tat zugleich unter
Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung
von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die
Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf
der Bewährungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet. (3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3). Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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