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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis (1) Wird
jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, verurteilt
oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder
nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das
Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat
ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet ist. Einer weiteren
Prüfung nach § 62
bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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