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§ 69 StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
 
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
 
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Entziehung der Fahrerlaubnis
Überblick zur Darstellung § 69 StGB

Allgemeines
    Schutzzweck der Norm
    Maßregelcharakter
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§ 69 Abs. 1 StGB
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    Maßregelanordnung gegen Beifahrer
    Typische Verkehrsstraftaten
§ 69 Abs. 2 StGB
    Schadensbegriff des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
§ 69 Abs. 3 StGB
    Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Urteil
    Urteilsformel
Prozessuales
    Selbständige Anordnung der Fahererlaubnisentziehung
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       Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem
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