§ 323a StGB
Vollrausch
(1) Wer
sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende
Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem
Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und
ihretwegen nicht bestraft werden kann,
weil er infolge des Rausches schuldunfähig
war oder weil dies nicht
auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein
als die
Strafe, die für die im Rausch begangene Tat
angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn
die Rauschtat nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden
könnte.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017