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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 323b StGB Gefährdung einer Entziehungskur Wer
wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher
Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer
Entziehungskur in einer
Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des
Anstaltsleiters oder seines Beauftragten
alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel verschafft oder
überläßt oder ihn zum Genuß
solcher Mittel verleitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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