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§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (1) Wer bei
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht
Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm
den Umständen nach
zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene
Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger
Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen Überblick zur Darstellung § 323c StGB |
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