§ 68c StGB
Dauer der Führungsaufsicht
(1) Die
Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens
fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer
nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete
Führungsaufsicht anordnen, wenn die
verurteilte Person
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht
einwilligt oder
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen, oder einer
Therapieweisung nicht nachkommt und
eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer
erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt
die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere
Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt
§ 68e
Abs. 3.
(3) Das Gericht kann die
Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach
Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern,
wenn
1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2
aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe
für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person
andernfalls alsbald in einen Zustand nach
§ 20 oder
§ 21
geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch
die Begehung weiterer erheblicher
rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
2. sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach
§ 68b
Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen
konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine
Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung
weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
a) gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der
in § 181b
genannten Art eine Freiheitsstrafe oder
Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder
die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
b) die Führungsaufsicht unter den
Voraussetzungen des § 68b
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung
wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das
Leben, die körperliche Unversehrtheit, die
persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung
mit § 252
oder § 255,
verhängt oder angeordnet wurde.
Für die Beendigung der
Führungsaufsicht gilt § 68b
Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(4) In den Fällen des § 68
Abs. 1 beginnt die
Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den
Fällen des § 67b
Abs. 2, des § 67c
Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des
§ 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der
Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten
späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist,
sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt wird.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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