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Z E S T E X T
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§ 67b StGB Aussetzung zugleich mit der Anordnung (1) Ordnet
das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
einer Entziehungsanstalt an, so setzt es
zugleich
deren Vollstreckung zur Bewährung aus,
wenn besondere Umstände die Erwartung
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch
dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung
unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe
zu verbüßen hat,
die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur
Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Aussetzung zugleich mit der
Anordnung Überblick zur Darstellung § 67b StGB |
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