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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 56c StGB
Weisungen

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
 
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
 
(3) Die Weisung,
1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
 
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Weisungen
Übersicht zur Darstellung § 56c StGB

§ 56c Abs. 1 StGB
    Bestimmtheitsgebot und Richtervorbehalt
    Zwecksetzung der Weisungen
    Unzumutbare Anforderung
§ 56c Abs. 2 StGB
      Wohnsitzverlagerung
       Weisungen und Berufsverbot
§ 56c Abs. 3 StGB
    Rücknahme der Einwilligung in eine angeordnete Heilbehandlung oder Entziehungskur
    Fehlerhafte Bewährungsentscheidung und Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB
Prozessuales
    Zuständigkeit
    Gesetze
      Verweisungen

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