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§
56c StGB
Weisungen
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen, 1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, 2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, 3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, 4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder 5. Unterhaltspflichten nachzukommen. (3) Die Weisung, 1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder 2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. ... |
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Im
Zusammenhang mit
strafrechtlichen Vorschriften kommt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot
freiheitsgewährleistende Funktion zu (vgl. BVerfGE 117, 71
<111>, m.w.N.). Auflagen nach § 56b StGB und
Weisungen nach
§ 56c Abs. 1 StGB müssen gemäß
Art. 2 Abs. 2 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz
genügen. Danach hat das Gericht und nicht erst der
Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass
Verstöße einwandfrei festgestellt werden
können und der
Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen
Widerruf
der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1
Nr. 2
StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer
des
Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 Rn. 8, und vom
10. August 1993 - 2 BvR 610/91 Rn. 36, jeweils m.w.N.;
BVerfG, Beschl. v. 24.9.2011 - 2 BvR 1165/11). Nur dem Richter hat der Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (§ 56c StGB). Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung dürfen Bewährungshelfer schon nach dem Strafrecht (§ 56d Abs. 3 StGB) dem Verurteilten gegenüber keine selbständigen Anordnungen treffen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 Rn. 8, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 24.9.2011 - 2 BvR 1165/11). Das Bestimmtheitsgebot kann allerdings nicht bedeuten, dass die Weisung bis ins Letzte präzisiert sein muss. Da dem Bewährungshelfer nach § 56d Abs. 3 Satz 2 StGB die Aufgabe zukommt, die Erfüllung der Weisungen zu überwachen, kann es sinnvoll sein, von ihm gewisse Einzelheiten der Mitwirkung des Verurteilten an Kontrollmaßnahmen festlegen zu lassen. Der Gesetzgeber hat aber seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart der zu ordnenden Sachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 49, 168 <181>). Gleiches muss auch für die Bestimmtheit der vom Richter zu erteilenden Bewährungsweisung gelten. Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 9, m.w.N.). Danach können gewisse Konkretisierungen der Verhaltensmaßgaben eines Bewährungsbeschlusses dem Bewährungshelfer überlassen werden, soweit eine Konkretisierung unmittelbar durch gerichtlichen Bewährungsbeschluss - beispielsweise im Hinblick auf organisatorische oder durch Interessen des Verurteilten bedingte Flexibilitätserfordernisse - nicht sinnvoll praktikabel ist. Dies kann auch Festlegungen zur Bestimmung der Zeitpunkte betreffen, zu denen bestimmte Leistungen zu erbringen sind, ohne dass darin eine Übertragung des gesetzlich dem Gericht vorbehaltenen Weisungsrechts zu sehen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 8 und Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 24.9.2011 - 2 BvR 1165/11). Dies ändert aber nichts daran, dass ein Bewährungswiderruf nur in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (BVerfG, Beschl. v. 24.9.2011 - 2 BvR 1165/11). Die dritte Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts konnte bei ihrer Entscheidung offen lassen, ob die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der genannten strafrechtlichen Vorschriften schon deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, weil der Bewährungswiderruf auf die Missachtung von - den gerichtlichen Bewährungsbeschluss konkretisierenden - Vorgaben gestützt wurde, die im Bewährungsbeschluss selbst hätten festgelegt werden müssen (vgl. für die Annahme, die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen eine nach Stunden bemessene Arbeitsauflage zu erfüllen ist, dürfe nicht dem Bewährungshelfer übertragen werden, OLG Braunschweig, Beschl. v. 9.1.2006 - Ws 1/06 - StV 2007, 257; KG, Beschl. v. 13.4.2005 - 5 Ws 157/05 - juris), oder ob die Festlegung des äußeren zeitlichen Rahmens für die Ableistung einer durch Bewährungsbeschluss auferlegten bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden als eine zulässige Präzisierung des gerichtlichen Bewährungsbeschlusses (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats v. 9.6.1993 - 2 BvR 368/92 - juris, Rn. 9 f.) dem Bewährungshelfer übertragen werden kann mit der Folge, dass Verstöße gegen dessen Anordnung dann zugleich als Verstöße gegen die gerichtliche Weisung einzuordnen sind und unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zum Widerruf der Strafaussetzung führen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2011 - 2 BvR 1165/11). siehe zum Bestimmtheitsgebot auch: § 1 StGB Rdn. 5 ff. |
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Bewährungsweisungen dienen – anders als Bewährungsauflagen – nicht dem Ausgleich für das vom Täter schuldhaft verursachte Unrecht. Wie sich aus § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt, kommt ihnen die Aufgabe zu, dem zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilten zu helfen, zukünftig ein straffreies Leben zu führen (BGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 1 StR 426/14; näher Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 5 und 7 mwN). Sie haben damit ausschließlich spezialpräventiven Charakter (BGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 1 StR 426/14; Thüringer OLG, Beschl. v. 13.12.2010 – 1 Ws 455/10 Rn. 26; Stree/Kinzig aaO § 56c Rn. 1 mwN; Mosbacher aaO § 56c Rn. 1). Weisungen dürfen grundsätzlich auch lediglich zu dem Zweck erteilt werden, dem Verurteilten Hilfe zu seiner zukünftigen Straffreiheit zu gewähren. Fehlt es an einer solchen Zwecksetzung, ist die Weisung gesetzwidrig (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der unterschiedlichen Zwecksetzung liegt der fundamentale Unterschied (Groß aaO Rn. 2) zwischen Bewährungsauflagen einerseits und -weisungen andererseits (BGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 1 StR 426/14). | |
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Eine Weisung widerspricht dem materiellen Recht und ist damit gesetzwidrig im Sinne des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn das Gericht unzumutbare Anforderungen an den Angeklagten stellt und damit das ihm eingeräumte Ermessen überschreitet oder mißbraucht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Weisung entgegen § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB einen unverhältnismäßig einschneidenden Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten enthält (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - 4 StR 185/98 - StV 1998, 658; OLG Köln StV 1998, 176, 177). | |
... (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen, 1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, 2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, 3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, 4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder 5. Unterhaltspflichten nachzukommen. ... |
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Die
in einem Bewährungsbeschluss enthaltene Weisung, den
Wohnsitz binnen sechs Monaten außerhalb des Ortes X
zu nehmen, greift bei einem Deutschen in das Recht auf
Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG. Bei einem
ausländischen Angeklagten ist das Recht, sich in einem
bestimmten Ort ständig niederzulassen und ihn zum Schwerpunkt
seiner Lebensverhältnisse zu machen nur in dem aus Art. 2 Abs.
1 GG gezogenem Rahmen, insbesondere nur in den Schranken der
verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet
und unterliegt daher dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Zur
verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede
Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang
steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.2001 - 2 BvR 1022/01). Bei der erteilten Anweisung der Anzeige jedes Wohnsitzwechsels erfordern es weder das Fairnessgebot noch sonstige Rechtsgrundsätze, dass das Gericht vor einer Verständigung (§ 257c StPO) offenlegt, solches anweisen zu wollen. Die Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu den aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens resultierenden tatgerichtlichen Offenlegungspflichten bei Verfahrensverständigungen, bei denen eine zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt wird (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – 4 StR 254/13 - NJW 2014, 238 f.; BGH, Beschl. v. 11.9.2014 – 4 StR 148/14 Rn. 9 f. - NJW 2014, 3173, 3174), steht nicht entgegen. Diese bezieht sich ausschließlich auf im Rahmen der Verständigung nicht offengelegte Bewährungsauflagen (§ 56b StGB). Sie lässt sich nicht auf die nach ihrer Zwecksetzung und ihrer rechtlichen Natur völlig verschiedene Anweisung (siehe hierzu oben Rdn. 7) der Anzeige des Wohnsitzwechsels übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 1 StR 426/14). Dient die im Bewährungsbeschluss erteilte Anweisung dem Zweck, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten helfend spezialpräventiv einwirken zu können, ist sie einer Bewährungsweisung im Sinne von § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB gleichzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 1 StR 426/14; zum Diskussionsstand bzgl. der bewährungsrechtlichen Einordnung einer Anweisung der Wohnsitzwechselanzeige OLG Köln, Beschl. v. 28.3.2006 – 2 Ws 123/06 Rn. 9; OLG Oldenburg, NStZ 2008, 461 einerseits; OLG Celle, NStZ 2004, 627 andererseits; vgl. auch OLG Frankfurt/M., NStZ 2009, 39; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56c Rn. 6 aE mwN; Mosbacher in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 2 und 9). Eine solche Anweisung ist gesetzmäßig, wenn damit der Zweck verfolgt wird, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten positiv Einfluss nehmen zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 1 StR 426/14; OLG Celle aaO; OLG Frankfurt/M. aaO; Groß aaO § 56c Rn. 21; Mosbacher aaO § 56c Rn. 9). |
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Der
Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die Weisung, zeitweise im
Bereich der Herstellung, Ver- und Bearbeitung von Fleisch- und
Wurstwaren nicht tätig zu sein, zulässig ist (so
BGHSt 9, 258, 260; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56c Rdn. 24;
Groß in MK-StGB § 56c Rdn. 12, 23) oder ob dies nur
unter den in § 70
StGB angegebenen Voraussetzungen angeordnet
werden darf (so Ostendorf in NK 2. Aufl. § 56c Rdn. 4; Stree
in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 56c
Rdn. 1; Horn in SK-StGB 41. Lfg. § 56c Rdn. 7; OLG Hamm NJW
1955, 34), weil es einem zeitigen Berufsverbot gleichkomme (vgl. BGH,
Urt. v. 7.11.2007 - 1 StR 164/07 - wistra 2008, 58), weil die
Frage, ob
die im Bewährungsbeschluss nach § 268a Abs. 1 StPO
angeordnete Weisung zulässig ist, nicht der
revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BGH,
Urt. v. 7.11.2007 - 1 StR 164/07 - wistra 2008, 58;
Meyer-Goßner, StPO 51.
Aufl. § 268a Rdn. 10). siehe auch: § 70 StGB Rdn. 15 - Weisungen und Berufsverbot |
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... (3) Die Weisung, 1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder 2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. ... |
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75 |
Wird
eine Einwilligung in eine angeordnete Heilbehandlung oder
Entziehungskur oder in einen angeordneten Aufenthalt in einem Heim oder
einer Anstalt vom Verurteilten zurück genommen, so liegt darin
nicht ohne weiteres ein gröblicher oder beharrlicher
Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung nach § 56c
Abs. 3 StGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er aus seiner Sicht die
Einwilligung nachträglich aus verständlichen
Gründen für verfehlt hält und er sich die
ihm gewährte Strafaussetzung nicht unter Vortäuschung
seines Einverständnisses von vornherein erschlichen hat (BGH,
Beschl. v. 1.2.1989 - 4 BJs 45/88 - StB 48/88 - BGHSt 36, 97 - NStZ
1989, 265). |
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80 |
Ist
nicht auszuschließen, dass bei rechtsfehlerfreier
Prüfung des § 56
StGB die Strafe zur
Bewährung ausgesetzt worden wäre, kann insoweit nicht
auszuschließen sein, dass das Tatgericht den therapiewilligen
und lediglich geringfügig vorbestraften Angeklagten nach
§ 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB angewiesen hätte, sich einer
Entziehungskur zu unterziehen. In diesem Fall würde es
für die Anordnung einer Maßregel nach § 64
StGB bereits an der Gefahr der künftigen Begehung erheblicher
Straftaten oder aber an der
Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 62
StGB fehlen (vgl. BGH,
Beschl. v. 16.12.2009 - 2 StR 520/09 - StV
2010, 127). siehe auch: § 56 StGB Rdn. 20.10 und Rdn. 20.14 |
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Prozessuales |
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Z.7 |
Die erstmalige Bestimmung der Bewährungszeit (§ 56a Abs. 1 StGB) und die Anordnungen nach §§ 56 b bis 56 d StGB sind notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem Gericht des ersten Rechtszugs obliegenden Aussetzungsentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.2003 - 2 ARs 50/03 - NStZ-RR 2003, 215 f.). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf
§ 56c StGB wird verwiesen in: § 56e StGB siehe auch: Nachträgliche Entscheidungen, § 56e StGB § 57 StGB siehe auch: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB § 57a StGB siehe auch: Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, § 57a StGB § 59a StGB siehe auch: Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen, § 59a StGB § 68b StGB siehe auch: Weisungen, § 68b StGB § 68c StGB § 70a StGB § 265a StPO § 268a StPO siehe auch: § 268a StPO, Beschluss bei Strafaussetzung § 453 StPO siehe auch: § 453 StPO, Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung § 36 BtMG siehe auch: § 36 BtMG, Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 4. Titel (Strafaussetzung zur Bewährung) |
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