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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 56e StGB
Nachträgliche Entscheidungen

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 56e StGB
    Rücknahme des gesetzlich erforderlichen Einverständnisses
    Nachträgliche Entscheidungen und Verschlechterungsverbot
Prozessuales
    Gesetze
      Verweisungen





§ 56e StGB




Rücknahme des gesetzlich erforderlichen Einverständnisses

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Ist eine Weisung nach § 56c Abs. 3 StGB wegen Rücknahme des Einverständnisses nicht mehr vollziehbar und scheidet ein Widerruf der Strafaussetzung aus, so hat das zuständige Gericht zu prüfen, ob und inwiefern Anlaß besteht, nachträglich Entscheidungen über Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfen zu treffen (§ 56e StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.1989 - 4 BJs 45/88 StB 48/88 - NJW 1989, 1556; Ruß, in: LK, § 56c Rdnr. 18; Lackner, § 56c Anm. 4b).




Nachträgliche Entscheidungen und Verschlechterungsverbot   

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Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StGB betrifft nach ihrem Wortlaut nur Urteile; sie ist deshalb auf Beschlüsse nach § 268a StPO nicht unmittelbar anzuwenden (BGH, Beschl. v. 16.2.1982 - 5 StR 1/82 - NJW 1982, 1544; OLG Hamm, NJW 1978, 1596; OLG Hamburg, NJW 1981, 470; a.A. OLG Koblenz, NJW 1977, 1074 und OLG Frankfurt, NJW 1978, 959). In welchem Umfang der in § 358 Abs. 2 StGB zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke bei Beschlüssen, die sich auf Auflagen (§ 56b StGB) beziehen, gleichwohl zu beachten ist, hat der Bundesgerichtshof in BGH, Beschl. v. 16.2.1982 - 5 StR 1/82 - NJW 1982, 1544 offen gelassen. Dieser Rechtsgedanke steht nachträglichen Entscheidungen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das zunächst mit der Sache befaßte Gericht eine Entscheidung gleichen Inhalts in Abänderung seiner ursprünglichen Entscheidung selbst hätte treffen können (BGH, Beschl. v. 16.2.1982 - 5 StR 1/82 - NJW 1982, 1544; OLG Karlsruhe, Justiz 1979, 211; OLG Hamm, NJW 1978, 1596 (1597); Gollwitzer, JR 1977, 347; Horn, MDR 1981, 15). In Abänderung seines nach § 268a StPO verkündeten Beschlusses kann das Gericht nach § 56e StGB dem Verurteilten eine zunächst nicht vorgesehene Geldzahlung auferlegen, wenn nachträglich Umstände hervorgetreten sind, die die Erteilung einer solchen Auflage rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 16.2.1982 - 5 StR 1/82 - NJW 1982, 1544; vgl. Ruß, in: LK, 10. Aufl., § 56e Rdnr. 4; Gollwitzer, JR 1977, 346).

Im Hinblick auf den strafähnlichen Charakter der Auflagen und ihrer Genugtuungsfunktion wird im Rahmen nachträglicher Anordnung oder Änderung der Ausgestaltung der Bewährung gemäß § 56e StGB, obwohl das Verbot der reformatio in peius bei Bewährungsauflagen nicht gilt (BGH, Beschl. v. 16.2.1982 – 5 StR 1/82 - NJW 1982, 1544), in der Strafrechtswissenschaft und gelegentlich in der Strafrechtsprechung die Auffassung vertreten, den Verurteilten belastende Auflagen dürften nicht allein auf eine vom Tatrichter abweichende Beurteilung des Genugtuungsbedürfnisses seitens des für die Entscheidung nach § 56e StGB zuständigen Gerichts gestützt werden (vgl. Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 56e Rn. 13; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56e Rn. 4 mwN; siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 362, 363). Bei der nachträglichen Anordnung von belastenden Bewährungsweisungen werden solche Beschränkungen nicht gefordert (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56e Rn. 5 mwN; Mosbacher in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 56e Rn. 6); die spezialpräventive Ausrichtung erfordert hier gerade eine jederzeitige Anpassung an gewandelte, für die Prognose relevante Umstände (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 1 StR 426/14).



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]

Z.8.1
    
In § 56e StGB wird verwiesen auf:

§ 56b StGB   Auflagen, § 56b StGB
§ 56c StGB   Weisungen, § 56c StGB
§ 56d StGB   Bewährungshilfe, § 56d StGB
   
Auf § 56e StGB wird verwiesen in:

§ 57 StGB 
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB
§ 57a StGB 
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, § 57a StGB
§ 59a StGB 
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen, § 59a StGB

§ 453 StPO  § 453 StPO, Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung

§ 36 BtMG  § 36 BtMG, Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung

     

 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 4. Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)


 




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