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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 59a StGB
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
 
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen,
5. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
6. an einem
Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 59a Abs. 1 StGB
    Höchstdauer der Bewährungszeit
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 59a StGB





§ 59a Abs. 1 StGB




Höchstdauer der Bewährungszeit

5
Die Höchstdauer der Bewährungszeit wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt auf zwei Jahre begrenzt. Diese Verkürzung der Höchstdauer der Bewährung von drei auf zwei Jahre erscheint im Hinblick auf das geringere Gewicht der erfassten Straftaten bei einem Vergleich mit den Bewährungsfristen bei zeitigen Freiheitsstrafen (zwei bis fünf Jahre) sinnvoll. Auch die Rückfallquote dürfte nach Praxiserfahrungen bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt erheblich geringer sein als bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe. Schließlich kann auch mit einer Verkürzung der Bewährungsfrist die Bereitschaft der Praxis zur Anwendung des § 59 StGB gefördert werden, da sie den Aufwand des Gerichts bei der Überwachung der Bewährung verringert (BT-Dr 16/3038 S. 59). 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 59a StGB wird verwiesen auf:

§ 56c StGB  siehe auch: Weisungen, § 56c StGB
§ 56e StGB  siehe auch: Nachträgliche Entscheidungen, § 56e StGB

Auf § 59a StGB wird verwiesen in:

§ 268a StPO  siehe auch: § 268a StPO, Beschluss bei Strafaussetzung
§ 453 StPO  siehe auch: § 453 StPO, Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung

   




[ Änderungen § 59a StGB
]

Z.8.2
Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 2.5.2013 geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15. November 2012, BGBl. I S. 2298 und hatte zuvor folgenden Wortlaut:

"§ 59a StGB
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend."




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 5. Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe)
 




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