www.wiete-strafrecht.de |
|
§
59 StGB
Voraussetzungen der Verwarnung
mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 59 Abs. 1 StGB | |
Ausnahmecharakter | |
Ermessen | |
Würdigkeitsklausel | |
Prozessuales | |
Gesetze | |
Verweisungen | |
Änderungen § 59 StGB |
§ 59 Abs. 1 StGB |
|
|
5 |
Eine
ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt die mildeste
Sanktionsmöglichkeit des Strafgesetzbuches dar (BGH,
Beschl.
v. 14.10.2003 - 3 StR 316/03). Die Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB hat Ausnahmecharakter und gilt in der Regel nur für den unteren Kriminalitätsbereich (vgl. BGH, Urt. v. 22.8.2001 - 3 StR 191/01 - NStZ-RR 2002, 84; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 59 Rdn. 1, 8; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 59 Rdn. 1, 11). Seit ihrer Einführung hat die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 ff. StGB) nur eine geringe Anwendung gefunden. In der Justizpraxis hat die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO eindeutig den Vorrang gegenüber der Verwarnung mit Strafvorbehalt. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt hat indes wesentliche Vorzüge: Sie wird in einem unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten abgesicherten Verfahren verhängt, denn ihr liegt eine gerichtliche Schuldfeststellung zugrunde. Damit ermöglicht sie eine wertende Grenzziehung dort, wo eine Unrechtsbenennung notwendig ist, und trägt gleichzeitig der Erkenntnis Rechnung, dass nicht immer auch eine Bestrafung erforderlich ist (BT-Dr 16/3038 S. 58). |
|
|
10 |
Durch
die Verwendung des Wortes "kann"
auf der Rechtsfolgenseite ist
der Ermessenscharakter der Regelung in besonderer Weise hervorgehoben
(vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 59 Rdn. 17). Indes kann sich
aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles das Ermessen des
Tatgerichts derart verengen, daß allein eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt in Betracht kommen kann. In einem solchen Fall kann auch
das Revisionsgericht auf die besondere Sanktion nach § 59 StGB
erkennen (vgl. BGH,
Urt. v. 7.2.2001 - 5 StR 474/00 - BGHSt
46, 279 - StV 2001, 684; BGH, Beschl. v. 6.12.2016 - 5 StR 418/16; OLG
Celle StV 1988, 109; Horn in SK - StGB 27.
Lfg. § 59 Rdn. 14; ähnlich Lackner/Kühl aaO
Rdn. 10; Stree aaO Rdn. 16; a.A. Gribbohm aaO Rdn. 18; zweifelnd
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 59 Rdn. 2). Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2016 - 5 StR 418/16 betr. Verurteilung wg. Bestechlickeit u.a.): So liegt es angesichts der vom Landgericht festgestellten außergewöhnlichen Umstände hier. Zwischen Tat und erstinstanzlicher Verurteilung sind bald zehn Jahre vergangen. Hiervon entfallen allein auf den Zeitraum zwischen Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens über vier Jahre. Die Belastungen durch das Verfahren und dessen Länge haben dazu beigetragen, dass der Angeklagte dienstunfähig erkrankt ist. Ferner ist er zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden und noch einem Disziplinarverfahren ausgesetzt. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Tatgerichts davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht eigennützig gehandelt und die Tat gewissermaßen „unter den Augen“ des zweiten Bürgermeisters stattgefunden hat. Schließlich ist der Schaden bei den jeweils betroffenen Anliegern gering. Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden (BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 5 StR 474/00 - BGHSt 46, 279 - StV 2001, 684). |
|
|
25 |
Die
Würdigkeitsklausel
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, die
für den Ausnahmecharakter der Verwarnung mitverantwortlich
ist, wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz gelockert, indem
die sog. Indizierung („… angezeigt ist
…“) gestrichen wurde. Das Erfordernis der
positiven Sozialprognose in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB
bleibt indes unverändert. Der frühere Absatz 2, nach
dem eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in der Regel ausgeschlossen war,
wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der
Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zur Strafe verurteilt worden ist,
wurde aufgehoben, weil dem Gesetzgeber. ein schematischer
Ausschluss vorbelasteter Täter von der Verwarnung mit
Strafvorbehalt nicht gerechtfertigt erscheint und vielmehr eine
Einzelfallbeurteilung erfolgen soll. Dabei ist das Bestehen einer
positiven Sozialprognose zu prüfen, die nach § 59
Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich bleibt. Auch die Frage, ob die
Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe gebietet, ist
nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB ohnehin zu prüfen (vgl.
BT-Dr 16/3038 S. 59). Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nur dann gegeben, wenn bestimmte Umstände die zu beurteilende Tat von den Durchschnittsfällen deutlich abheben und diesen gegenüber das Tatunrecht, die Schuld und die Strafbedürftigkeit wesentlich mindern, und deshalb einen Verzicht auf die Verurteilung angezeigt erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 22.8.2001 - 3 StR 191/01 - NStZ-RR 2002, 84; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 59 Rdn. 13 f.; Stree aaO § 59 Rdn. 11, 14). Angesichts der Gesamtumstände kann sich ergeben, dass die Verteidigung der Rechtsordnung es verbietet, von einer Verurteilung zu einer Strafe abzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2001 - 5 StR 69/01 beabsichtigter Verkauf von "Beutekunst" mit hoher kunstgeschichtlicher und historischer Bedeutung zu einem Millionenbetrag). |
|
Prozessuales |
|
|
|
|
|
In §
59 StGB wird verwiesen auf: § 56 StGB siehe auch: Strafaussetzung, § 56 StGB |
|
[ Änderungen § 59 StGB ] | Z.8.2 |
§ 59 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 59 StGB Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt (1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig." | |
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 5. Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe) |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de