§
453 StPO
Nachträgliche
Entscheidung über Strafaussetzung
zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Die
nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine
Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b
des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte sind zu hören. §
246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat
das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen
Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so
soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen
Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so
unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den
Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht
kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen
Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn
der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen
läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1
ist Beschwerde
zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden,
daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder
daß die Bewährungszeit nachträglich
verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der
Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung
zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei
der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b
des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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