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§ 58 StGB Gesamtstrafe und Strafaussetzung (1) Hat
jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die
Strafaussetzung nach § 56
die Höhe der Gesamtstrafe
maßgebend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Gesamtstrafe und Strafaussetzung Überblick zur Darstellung § 58 StGB |
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