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§ 57b StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe Ist auf
lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der
Feststellung der besonderen Schwere der
Schuld
(§ 57a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten
zusammenfassend
gewürdigt.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Aussetzung des Strafrestes bei
lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe Überblick zur Darstellung § 57b StGB |
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