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§ 55 StGB
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
 
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Überblick zur Darstellung § 55 StGB

§ 55 Abs. 1 StGB
    Sinn und Zweck einer Entscheidung nach § 55 StGB
       Grundgedanke des § 55 StGB
    Grundsätzliches
    Zeitpunkt
    Umfang der Entscheidung nach § 55 StGB
    Instanzenübergreifende Beachtung
    Gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe neben Freiheitsstrafe
    Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen
    Gesamtstrafenbildung in Auslieferungsangelegenheiten
    Gesamtstrafenbildung und Strafreduzierung wegen Verfahrensverzögerung
    Rechtskraft früherer fehlerhafter Gesamtstrafe
    Zäsurwirkung von Vorverurteilungen
       Erste unerledigte Vorverurteilung
          Zwischen zwei Vorverurteilungen begangene Taten
          Gesamtstrafenrechtlich verbrauchte Urteile
    Entscheidungshinweise
    Härteausgleich
       Zu hohes Gesamtstrafübel bei mehreren Gesamtstrafen
       Härteausgleich bei vollstreckten Strafen
       Härteausgleich bei lebenslanger Freiheitsstrafe
       Härteausgleich für entgangene Bewährung
       Auslieferungsangelegenheiten
       Härteausgleich bei ausländischen Strafen
       Einzubeziehende Bewährungsstrafen
       Erlassene und erlassreife Bewährungsstrafen
       Fehlende Festsetzung von Einzelstrafen
       Zeitpunkt der Nachholung
       Gewährung des Härteausgleichs
    Anrechnung erbrachter Bewährungsleistungen
       Anrechnung von erbrachten Bewährungsleistungen im Erwachsenenstrafrecht
       Berücksichtigung von erbrachten Bewährungsleistungen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
    Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen
    Berücksichtigung einer erstinstanzliche einbezogenen, jedoch vor Erlass des Berufungsurteils getilgten Strafe
    Keine Auftrechterhaltung der im einbezogenen Urteil ausgesprochenen Einziehungsanordnung
    Reihenfolge bei der Strafenbildung
    Einheitsjugendstrafe und einzubeziehende Entscheidungen
    Jugendstrafe und Freiheitsstrafe des allgemeinen Rechts
§ 55 Abs. 2 StGB
    Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen
Urteil
    Urteilsformel
       Anrechnung erbrachter Bewährungsleistungen
    Urteilsgründe
       Mitteilung der Strafzumessungserwägungen
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Anwendungspflicht
          Schweigen des Urteils zum Vollstreckungsstand
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 55 StGB
    Vollstreckungsreihenfolge
    Kosten
       Verfahrenskosten bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

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