LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 55 |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 55 StGB Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (1) Die
§§ 53
und 54 sind auch
anzuwenden, wenn ein
rechtskräftig Verurteilter, bevor die
gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt,
verjährt oder erlassen ist, wegen einer
anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der
früheren Verurteilung begangen hat.
Als frühere Verurteilung gilt das Urteil
in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden
tatsächlichen
Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |