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§ 54 StGB
Bildung der Gesamtstrafe

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
 
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

 
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Bildung der Gesamtstrafe
Überblick zur Darstellung § 54 StGB

§ 54 Abs. 1 StGB
    Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe
    Gewichtung bei einer Vielzahl von Einzelfällen bei der Gesamtstrafenbildung
    Jugendstrafe und Freiheitsstrafe des allgemeinen Rechts
    Zumessungsakt
    Revisionsrechtliche Maßstäbe
    Altfälle
§ 54 Abs. 2 StGB
    Obere Strafrahmengrenze bei der Gesamtstrafenbildung
    Gesamtstrafenbildung und Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
    Bemessung in besonderen Verfahrenslagen
    Höchstmaß zeitiger Gesamtfreiheitsstrafen
    Vollstreckung der Gesamtstrafe
§ 54 Abs. 3 StGB
    Bestimmung der Tagessatzhöhe
    Gesonderte Geldstrafe
Urteil
       Urteilsgründe
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Rechtsmittelbeschränkung
       Einzelstrafen und Gesamtstrafen nach Zurückverweisung
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