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§ 54 StGB Bildung der Gesamtstrafe (1) Ist
eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe
auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe
durch Erhöhung der verwirkten
höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art
durch Erhöhung der ihrer Art nach
schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person
des Täters und die einzelnen
Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen. (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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