LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 53 |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 53 StGB Tatmehrheit (1) Hat
jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt
werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen
oder mehrere
Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe
erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. (3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Tatmehrheit Überblick zur Darstellung § 53 StGB |
§ 53 Abs. 2 StGB |
Ermessensausübung |
Gesonderte Geldstrafe |
Zäsurwirkung bei Gesamtstrafenbildung |
Strafzumessung |
Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs bei Tatmehrheit |
Prozessuales |
Gesetze |
Verweisungen |
Änderungen § 53 StGB |
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |