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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 54 StGB
Bildung der Gesamtstrafe

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
§ 54 Abs. 1 StGB
    Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe
    Gesamtstrafe nach Auflösung einer Gesamtstrafe und Einbeziehung einer weiteren Strafe
    Gewichtung bei einer Vielzahl von Einzelfällen bei der Gesamtstrafenbildung
    Jugendstrafe und Freiheitsstrafe des allgemeinen Rechts
    Zumessungsakt
       Höhe der (Gesamt-)Freiheitsstrafe und formelle Voraussetzungen des § 35 BtMG
    Revisionsrechtliche Maßstäbe
    Altfälle
§ 54 Abs. 2 StGB
    Obere Strafrahmengrenze bei der Gesamtstrafenbildung
    Gesamtstrafenbildung und Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
    Bemessung in besonderen Verfahrenslagen
    Höchstmaß zeitiger Gesamtfreiheitsstrafen
    Vollstreckung der Gesamtstrafe
§ 54 Abs. 3 StGB
    Bestimmung der Tagessatzhöhe
    Gesonderte Geldstrafe
Urteil
       Urteilsgründe site sponsoring
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Rechtsmittelbeschränkung
       Einzelstrafen und Gesamtstrafe nach Zurückverweisung
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 54 StGB


§ 54 Abs. 1 StGB




Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe

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Die Gesamtstrafe ist durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu bilden.

Beispiel: Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und zehn Monaten festzusetzen, wenn der Bildung der Gesamtstrafe zwei Freiheitsstrafen von sechs Monaten und von einem Jahr und neun Monaten zugrundeliegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.2000 - 4 StR 34/00).

Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1971 – 1 StR 485/71 - BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – 4 StR 261/13; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16). Der Summe der Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich ist die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16). Dabei ist vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 30.11.1971 – 1 StR 485/71 - BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16). Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen (BGH, Beschl. v. 13.4.2010 – 3 StR 71/10 - NStZ-RR 2010, 238; BGH, Beschl. v. 13.11.2008 – 3 StR 485/08; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16).


Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH, Beschl. v. 20.10.2006 – 2 StR 346/06 - NStZ 2007, 326; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16). Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Da der Strafzumessung eine "Mathematisierung" fremd ist, kann ein Rechtsfehler nicht allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe auf das etwa Zweieinhalbfache erhöht wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 25.8.2010 – 1 StR 410/10 - NStZ 2011, 32; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 54 Rn. 7a). Derartige mathematische Überlegungen finden im Gesetz keine Stütze; auch bei der Bemessung einer Gesamtstrafe gilt, dass das Gesetz bei der Strafzumessung "von jedem Schematismus" weit entfernt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1987 – GSSt 1/86 - BGHSt 34, 345, 351; BGH, Urt. v. 28.3.2013 – 4 StR 467/12; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16). Der Tatrichter kann auch nicht dazu gezwungen werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1997 – 3 StR 16/97 - BGHR StGB § 54 Strafhöhe 1; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16).

Innerhalb des durch §§ 54, 55 StGB vorgegebenen Rahmens ist nicht die Anzahl der Taten und die Summe der Einzelstrafen in den Vordergrund zu stellen, sondern die Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten (BGH, Urt. v. 1.3.1990 - 4 StR 61/90 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5; BGH, Beschl. v. 10.3.1994 - 4 StR 644/93 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7; BGH, Beschl. v. 2.9.1994 - 2 StR 429/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 10; BGH, Urt. v. 9.1.2008 - 5 StR 387/07; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.4.1994 - 4 StR 74/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - 3 StR 33/08: Missbrauchstaten in engem situativen Zusammenhang und mit vergleichbarem Tatablauf innerhalb weniger Tage; insoweit auch: BGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 5 StR 199/03 und BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - 5 StR 32/08
enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhänge, die es möglicherweise gebieten, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.3.1995 - 3 StR 625/94 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGH, Urt. v. 18.9.1995 - 1 StR 463/95 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH, Beschl. v. 2.10.1996 - 2 StR 466/96 -  BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664).

Jeder Schematismus ist verfehlt (BGH, Urt. v. 18.9.1995 - 1 StR 463/95 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH, Urt. v. 22.11.1995 - 3 StR 478/95 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11; BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 2 StR 487/00 - NStZ 2001, 365, 366;  BGH, Urt. v. 8.8.2001 - 1 StR 291/01 - NStZ-RR 2002, 7; BGH, Urt. v. 3.5.2011 - 1 StR 100/11). Es ist unzulässig die Gesamtstrafe auf Grund einer Rechenformel zu bilden. Insbesondere ist es rechtsfehlerhaft die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen zu berechnen (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 2 StR 487/00 - NStZ 2001, 365, 366; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. 1995 Rdn. 501). Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich - innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens - nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.2009 - 2 StR 377/09 - NStZ-RR 2010, 40; BGH, Urt. v. 3.5.2011 - 1 StR 100/11; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rn. 12; Fischer StGB 56. Aufl. § 54 Rn. 7 f. m.w.N.).

Beispiel: Wird zur Zumessung der aus neun Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe ausgeführt: "Die Kammer hat (...) insgesamt eine - rechnerisch weit unter der mittleren Gesamtstrafe liegende - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet", ist diese Begründung rechtsfehlerhaft. Sie ist schon aus sich heraus unklar, da es eine "mittlere Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. StGB nicht gibt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.2009 - 2 StR 377/09 - NStZ-RR 2010, 40).


Die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf einer eingehenden Begründung, wenn sie sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.1994 - 4 StR 74/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - 2 StR 593/08 - NStZ-RR 2009, 167; BGH, Beschl. v. 12.5.2009 - 4 StR 130/09 - NStZ-RR 2009, 277; BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - 2 StR 603/08 - NStZ-RR 2009, 167; BGH, Beschl. v. 5.8.2009 - 5 StR 294/09 - NStZ-RR 2009, 336; BGH, Beschl. v. 28.2.2013 - 2 StR 541/12; BGH, Beschl. v. 25.6.2013 - 5 StR 232/13). Diesen Anforderungen genügt es etwa nicht, wenn in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1986 — 3 StR 530/86 - BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; BGH, Beschl. v. 23.1.2002 - 2 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 137; BGH, Beschl. v. 9.1.2007 - 5 StR 489/06; BGH, Beschl. v. 12.5.2009 - 4 StR 130/09 - NStZ-RR 2009, 277).

Eine im Vergleich zur Einsatzstrafe stark erhöhte Gesamtstrafe bedarf angesichts eines situativen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzeltaten besonderer Begründung (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.1996 - 2 StR 466/96 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4; BGH, Beschl. v. 23.10.1996 - 2 StR 452/96 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 5; BGH, Beschl. v. 23.8.2001 - 5 StR 323/01; BGH, Beschl. v. 6.2.2002 - 5 StR 443/01 - wistra 2002, 185; BGH StV 2003, 555, 556; BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 155/04; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - 2 StR 167/08; BGH, Beschl. v. 17.9.2009 - 5 StR 325/09 - NStZ-RR 2010, 25). Wird trotz des sehr engen personellen, zeitlichen, örtlichen, situativen und kriminologischen Zusammenhangs der beiden Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe um mehr als die Hälfte der hinzutretenden weiteren Einzelstrafe erhöht, müssen hierfür Gesichtspunkte erkennbar sein; ansonsten kann die Gesamtstrafe eine Höhe erreichen, die es zweifelhaft erscheinen läßt, ob sie sich noch im Rahmen eines gerechten Schuldausgleichs bewegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.8.2008 - 3 StR 301/08; vgl.auch BGH, Beschl. v. 26.1.2010 - 5 StR 507/09).


Unter dem Gesichtspunkt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren neben eine in Rumänien verhängte (Gesamt-)Freiheitsstrafe von sechs Jahren tritt und beide Strafen zusammen die gesetzliche Obergrenze nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB übersteigen (vgl. zu einem "Gesamtstrafenübel" Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 35 m. w. N.), bestehen gegen die Angemessenheit keine Bedenken, wenn der Angeklagte im Einzelfall abgeurteilte Taten beging, nachdem er mehrere Jahre der in Rumänien verhängten Strafe verbüßt hatte, was ihn also nicht von weiteren Banküberfällen abhielt. Der Fall BGH, Urt. v. 26.9.2007 - 1 StR 276/07 - StV 2008, 338 war insoweit anders gelagert als der - vom Beschwerdeführer in Bezug genommene - "Extremfall" (so BGH, Beschl. v. 2.9.1997 - 1 StR 317/97 - BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 10), der dem Senatsurteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 8) zugrunde lag (vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.12.1999 - 5 StR 608/99 - NStZ-RR 2000, 105).

Zwar sind die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die neue Strafzumessung, läßt jedoch die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht erkennen, mit welcher Begründung das Tatgericht aus überwiegend verringerten Einzelfreiheitsstrafen (einschließlich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich reduzierten Schadensumfangs Gesamtfreiheitsstrafen in gleicher Höhe an sich für angemessen hält, stellt dies einen Rechtsfehler dar (vgl. BGH, Beschl. v. 20.8.1982 - 2 StR 296/92 - NStZ 1982, 507; BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - 5 StR 194/08 - wistra 2008, 386).
  




Gesamtstrafe nach Auflösung einer Gesamtstrafe und Einbeziehung einer weiteren Strafe

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Wird nach Auflösung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer weiteren Einzelstrafe eine neue Gesamtstrafe gebildet, so braucht diese nicht höher zu sein als die erste (BGH, Urt. v. 3.10.1972 – 1 StR 348/72 - NJW 1973, 63).  Das Tatgericht ist nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, trotz Einbeziehung einer weiteren Strafe eine höhere Gesamtstrafe als die frühere zu verhängen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.3.2015 - 5 StR 22/15).

Beispiel (BGH, Beschl. v. 10.3.2015 - 5 StR 22/15): Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. März 2014 wegen verschiedener Betäubungsmittelstraftaten verhängten Einzelstrafen (dreimal jeweils ein Jahr und drei Monate, dreimal jeweils neun Monate) und Auflösung der dort gebildeten, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt, und ihn im Übrigen freigesprochen. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuldspruch und im Ausspruch über die für die Tat verhängte Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) unbegründet. Der Gesamtstrafausspruch hat aber keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafe zu Recht eine außergewöhnliche Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Es hat jedoch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe noch schuldangemessen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.1991 – 5 StR 298/91 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; BGH, Beschl. v. 13.5.1992 – 5 StR 440/91 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; BGH, Beschl. v. 10.8.1993 – 5 StR 462/93 - NStZ 1993, 584).
 




Gewichtung bei einer Vielzahl von Einzelfällen bei der Gesamtstrafenbildung

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Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, insbesondere, wenn es sich um die wiederholte Verwirklichung von gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten handelt, so dass die Hemmschwelle für die späteren Taten mit fortschreitendem Tatverlauf geringer geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.1987 - 2 StR 516/87 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; BGH, Beschl. v. 24.2.1989 - 3 StR 13/89 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH, Beschl. v. 15.8.1989 - 1 StR 382/89 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 4; BGH, Beschl. v. 12.4.1994 - 4 StR 74/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschl. v. 23.8.2001 - 5 StR 323/01; BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 4 StR 203/02; BGH, Beschl. v. 26.9.2002 - 3 StR 278/02 - wistra 2003, 19; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 22.3.1995 - 3 StR 625/94 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGH, Urt. v. 18.9.1995 - 1 StR 463/95 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH, Beschl. v. 2.10.1996 - 2 StR 466/96 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4; BGH, Beschl. v. 23.10.1996 - 2 StR 452/96 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 5; BGH, Urt. v. 23. April 1997 — 3 StR 16/97 - BGHR StGB § 54 Strafhöhe 1; BGH, Beschl. v. 12.2.2003 - 2 StR 464/02 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12; BGH, Beschl. v. 20.8.2008 - 5 StR 313/08; BGH, Beschl. v. 2.9.2008 - 5 StR 371/08; BGH, Urt. v. 10.6.2008 - 5 StR 180/08 - NStZ-RR 2008, 361; BGH, Beschl. v. 3.3.2009 - 3 StR 584/08 - NStZ-RR 2009, 213; BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 394/09- NStZ-RR 2010, 40; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.11.2012 - 5 StR 522/12; BGH, Urt. v. 28.3.2013 - 4 StR 467/12; BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - 4 StR 261/13; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 662, 664). Unter Umständen ist das Verhältnis der Straftaten zueinander ein bestimmender Zumessungsgrund; die wiederholte Begehung gleichartiger Taten kann auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.1989 - 3 StR 13/89 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH, Beschl. v. 12.4.1994 - 4 StR 74/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschl. v. 26.9.2002 - 3 StR 278/02 - wistra 2003, 19; BGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 2 StR 355/08 - NStZ-RR 2009, 72). Zu entsprechenden Darlegungen besteht etwa umso mehr Anlass als die Einsatzstrafe von sechs Monaten sehr deutlich erhöht wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.1994 - 4 StR 74/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - 4 StR 261/13) und die verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten nicht weit von der grundsätzlich noch aussetzungsfähigen Strafhöhe von zwei Jahren entfernt liegt (BGH, Beschl. v. 13.5.1992 - 5 StR 440/91 - StV 1992, 462, 463; BGH, Beschl. v. 18.12.2002 - 2 StR 467/02).

Andererseits kann die wiederholte Begehung gleichartiger Taten je nach den Umständen des Einzelfalles ein Indiz für eine besondere kriminelle Energie (§ 46 Abs. 2 StGB) gesehen werden. Denn aus hartnäckiger Tatwiederholung in schneller Folge können sich durchaus gesamtstrafenschärfende Umstände ergeben (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 54 Rn. 10). Gerade bei Sexualdelikten wird die Milderungsmöglichkeit der sinkenden Hemmschwelle durch den ständigen Druck ausgeglichen, dem das Opfer dadurch ausgesetzt ist, dass es jederzeit mit einer neuen Tat rechnen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 25.8.2010 - 1 StR 410/10 - wistra 2011, 19; BGH, Urt. v. 26.1.2011 - 2 StR 446/10; Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 664). Auch zeitlich weit auseinander liegende Taten gegen verschiedene Rechtsgüter sprechen eher für eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe (BGH, Urt. v. 26.1.2011 - 2 StR 446/10; Fischer StGB 58. Aufl. § 54 Rn. 10). Die - grundsätzlich auch strafschärfender Bewertung zugängliche (BGH, Urt. v. 30.11.1971 - 1 StR 485/71 - BGHSt 24, 268, 270) - vielfache Tatbegehung rechtfertigt regelmäßig nur dann eine im Vergleich zur Einsatzstrafe stark erhöhte Gesamtstrafe, wenn die mehrfache Begehung das Verhalten des Angeklagten als besonders verwerflich erscheinen lässt (BGH, Beschl. v. 21.10.1987 - 2 StR 516/87 - BGHR StGB § 54 Bemessung 1; BGH, Beschl. v. 18.12.2002 - 2 StR 467/02). Der Seriencharakter von Taten legt im Allgemeinen jedoch einen eher engeren Zusammenzug der Einzelstrafen nahe (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 251/09 - NStZ-RR 2009, 306).

So ist es zulässig, die Tatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1971 - 1 StR 485/71 - BGHSt 24, 268, 271). Allerdings darf eine strafschärfende Berücksichtigung später liegender Taten nicht zu einer Doppelbestrafung führen; der Richter darf die anderen Straftaten nicht durch die Erhöhung der Strafe faktisch mitaburteilen (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1985 - 3 StR 413/85 - m.w.N., zitiert bei Theune NStZ 1986, 158). Die strafschärfende Berücksichtigung weiterer Straftaten ist aber jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen (vgl. hierzu u.a. BGH bei Theune a.a.O.; BGH, Beschl. v. 5.2.1998 - 4 StR 16/98; BGH bei Dallinger MDR 1957, 528). Dies gilt auch für Taten, die zusammen in einem Urteil geahndet werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.1988 - 1 StR 703/87 - BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 2 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 26.9.2001 - 2 StR 383/01 - wistra 2002, 21; BGH, Beschl. v. 9.11.2006 - 5 StR 338/06 - wistra 2007, 116; LK-Rissing-van Saan, 11. Aufl. § 54 Rdn. 11).

Eine über dem dreifachen der Einsatzstrafe liegende Gesamtstrafe kann Anlass zur Besorgnis geben, dass sich der Tatrichter in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.1994 - 4 StR 74/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 4 StR 203/02; BGH, Beschl. v. 3.3.2009 - 3 StR 584/08 - NStZ-RR 2009, 213; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.8.2009 - 5 StR 294/09 - NStZ-RR 2009, 336).


Das Gewicht der Gesamtdelinquenz wird beim unerlaubten Handeltreiben nicht vorrangig durch die Anzahl  der Einzeltaten geprägt, sondern durch die Menge des gehandelten Rauschgifts (BGH, Beschl. v. 14.10.2004 - 4 StR 292/04).
 
Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hält rechtlicher Nachprüfung dann nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), wenn dieser Einzelstrafen für 6000 Taten der Untreue zugrunde liegen, die das Tatgericht jeweils mit neun Monaten bemessen hat, ohne die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren eingehend zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2006 - 2 StR 346/06 - NStZ 2007, 326).

Kommt die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe, ist eine eingehende Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde (BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - 4 StR 261/13; BGH, Beschl. v. 13.4.2010 – 3 StR 71/10 - NStZ-RR 2010, 238; BGH, Beschl. v. 13.11.2008  – 3 StR 485/08).
 




Jugendstrafe und Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts

15
Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist bei getrennter Aburteilung nicht zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2007 - 2 StR 583/06). Jedoch muss das Gericht einen sich daraus für den Angeklagten ergebenden Nachteil ausgleichen (BGH, Beschl. v. 9.11.1995 - 4 StR 650/95 - BGHSt 41, 310 f.; BGH, Beschl. v. 24.1.2007 - 2 StR 583/06). Der Ausgleich kann bei der Gesamtstrafenfestsetzung erfolgen, wenn im Rahmen der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmenden Gesamtfreiheitsstrafe die Härte ausgeglichen werden kann (BGH, Beschl. v. 15.1.1998 - 1 StR 725/97 - NStZ-RR 1998, 151 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 5.1.2005 - 4 StR 485/04). Ist der Angeklagte hingegen durch die rechtlich nicht mögliche Einbeziehung einer gegen ihn verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe ersichtlich nicht beschwert, erübrigt sich die Erörterung eines Härteausgleichs (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2008 - 2 StR 141/08 - NStZ 2008, 571).




Zumessungsakt

20
§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, so dass die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert (BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 537/12; Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 54 Rn. 10 mwN). Die Bemessung der Gesamtstrafe ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 25.8.2010 - 1 StR 410/10 - wistra 2011, 19). Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger Zumessungsakt mit gesamtstrafenspezifischen Erwägungen (BGH, Urt. v. 30.11.1971 - 1 StR 485/71 - BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 StR 285/07; BGH, Beschl. v. 13.11.2008 - 3 StR 485/08; BGH, Urt. v. 11.2.2009 - 2 StR 528/08BGH, Beschl. v. 25.8.2010 - 1 StR 410/10- wistra 2011, 19; BGH, Beschl. v. 31.1.2012 - 2 StR 409/11; BGH, Urt. v. 24.8.2016 - 2 StR 504/15 Rn.  20; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 10; Fischer, StGB 63. Aufl. § 54 Rdn. 6 u. 11), der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO gesondert zu begründen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1971 – 1 StR 485/71 - BGHSt 24, 268, 269; BGH, Beschl. v. 25.2.2015 - 4 StR 564/14; SSW-StPO/Güntge, § 267 Rn. 29). Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 30.11.1971 – 1 StR 485/71 - BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - 4 StR 261/13).

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob sich mehrere Taten kriminologisch und aus Sicht des Angeklagten als einheitliches Geschehen darstellten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - 2 StR 270/07). Eine eingehende Begründung ist insbesondere erforderlich, wenn die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zulässigen nahekommt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2008 - 3 StR 485/08). Kommt die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe, ist eine eingehende Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde (BGH, Beschl. v. 10.3.1994 - 4 StR 644/93 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7; BGH, Beschl. v. 13.11.2008 - 3 StR 485/08; BGH, Beschl. v. 13.4.2010 - 3 StR 71/10; Fischer, StGB 57. Aufl. § 54 Rdn. 11 m. w. N.).

Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 StGB). Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ist namentlich auch der Zusammenhang der Einzeltaten zusammenfassend zu würdigen; die bloße Summe der Einzelstrafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.1996 - 2 StR 446/96 - NStZ-RR 1997, 228; BGH, Beschl. v. 23.10.1996 - 2 StR 545/96 - NStZ-RR 1997, 130, 131; BGH, Urt. v. 22.3.1995 - 3 StR 625/94 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGH, Urt. v. 1.3.1990 - 4 StR 61/90 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5; BGH, Beschl. v. 12.4.1994 - 4 StR 74/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschl. v. 2.9.1994 - 2 StR 429/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 10; BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - 4 StR 285/99; BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 2 StR 487/00 - NStZ 2001, 365, 366; BGH, Beschl. v. 12.2.2003 - 2 StR 451/02; BGH, Beschl. v. 12.2.2003 - 2 StR 464/02; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 54 Rdn. 10 m.w.N.).

Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.1988 - 2 StR 353/88 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1; BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 2 StR 487/00 - NStZ 2001, 365, 366; BGH, Beschl. v. 13.11.2008 - 3 StR 485/08; BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - 4 StR 261/13).

Zu einer (zu) hohen Diskrepanz zwischen höchster Einzelstrafe und Gesamtstrafe siehe auch BGH, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 StR 285/07 und BGH, Beschl. v. 10.3.2011 - 2 StR 669/10


Beispiel: Der Angeklagte veräußert innerhalb von zwei Monaten in 36 Fällen je ein Gramm Heroin schlechter Qualität an eine Konsumentin. Bei Zugrundelegung einer mit 50 mg äußerst gefährlichen Konsumeinheit würde sich hierbei die Gesamtwirkstoffmenge auf 1,8 g Heroinhydrochlorid belaufen. Die bei der im angefochtenen Urteil bewerteten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten sind hierbei im Hinblick auf den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG nicht fehlerhaft, jedoch rechtfertigt sich eine gebildete Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Taten nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2003 - 2 StR 464/02).            

Die vorstehend genannte Gesamtfreiheitsstrafe ist unvertretbar hoch und löst sich nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs (BGH, Beschl. v. 12.2.2003 - 2 StR 464/02).

Es kann auch rechtlich geboten sein, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1995 - 1 StR 463/95 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH, Urt. v. 23.10.1997 - 4 StR 347/97 - NStZ-RR 1998, 236; BGH, Urt. v. 21.3.2006 - 1 StR 61/06). Auf die Begründung der Einzelstrafen kann verwiesen werden, wenn die erneute Darlegung sich in einer unnötigen Wiederholung erschöpfen würde (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urt. v. 30.11.1971 - 1 StR 485/71 - BGHSt 24, 268, 271; BGH, Urt. v. 18.6.2009 - 3 StR 171/09 - NStZ-RR 2009, 320). Zwar müssen bei diesem Zumessungsakt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.1988  – 2 StR 353/88 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1; BGH, Beschl. v. 15.8.1989 – 1 StR 382/89 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 4; BGH, Urt. v. 17.6.2015 - 5 StR 140/15; BGH, Urt. v. 12.1.2016 - 1 StR 414/15). Die äußerste Milde, die der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegt, begründet noch keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2005 - 5 StR 536/04 - wistra 2005, 268).


Die Urteilsgründe müssen stets erkennen lassen, dass die für die Gesamtstrafenbildung wesentlichen formellen und materiellen Kriterien beachtet worden sind. Der Gesamtstrafenausspruch ist umso eingehender zu begründen, je mehr sich die Gesamtstrafe der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nähert (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.4.1994 - 4 StR 74/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Urt. v. 18.6.2009 - 3 StR 171/09 - NStZ-RR 2009, 320). Ebenfalls bedarf es im schriftlichen Urteil eingehender Begründung des Gesamtstrafausspruchs, wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.1994 - 4 StR 74/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschl. v. 2.10.2001 - 4 StR 381/01; BGH, Beschl. v. 6.8.2004 - 2 StR 282/04; BGH, Beschl. v. 11.3.2009 - 2 StR 596/08 - NStZ 2009, 347; BGH, Beschl. v. 15.6.2009 - 3 StR 77/09; BGH, Beschl. v. 5.8.2010 - 2 StR 340/10) oder bei der nachträglichen  Gesamtstrafenbildung die Höhe der Gesamtstrafe der Summe aus Einzelstrafe und bisheriger Gesamtstrafe nahe kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2004 - 5 StR 441/03 5 StR 529/03 - wistra 2004, 227). Diesen erhöhten Anforderungen genügen lediglich formelhafte Erwägungen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2009 - 3 StR 77/09). Erkennt das Tatgericht nach Wegfall von zehn Einzelstrafen und Zurückverweisung der Sache auf eine gleich hohe Freiheitsstrafe, bedarf dies eingehender Begründung (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.1994 - 4 StR 74/94 - BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschl. v. 20.4.1989 - 4 StR 149/89 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; BGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 5 StR 199/03). 

Die Festsetzung der Gesamtstrafe innerhalb der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB gezogenen Grenzen ist ein eigenständiger Strafzumessungsvorgang, der den allgemeinen Grundsätzen des § 46 StGB unterliegt (BGH, Beschl. v. 31.7.2013 - 4 StR 217/13; Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 54 Rn. 14; MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 2. Aufl., § 54 Rn. 19). Eine Schärfung der Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art ist daher auch hier aus den Gründen des § 46 Abs. 3 StGB nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 26.8.1998 – 2 StR 324/98 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Ausländergesetz 1; BGH, Beschl. v. 31.7.2013 - 4 StR 217/13).

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB durch einen gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt die Person des Täters und die einzelnen – verfahrensgegenständlichen – Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN), so dass die Berücksichtigung von Zusagen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf ein anderes Verfahren (§ 154 StPO) als Strafzumessungstatsache bei der Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) Bedenken begegnet (BGH, Beschl. v. 1.9.2015 - 1 StR 382/15).

Sind die festgestellten Belastungen des Geschädigten durch die Taten Folgen sämtlicher Taten des Angeklagten in ihrem Zusammenwirken (und womöglich auch des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat), dann dürfen diese Folgen dem Angeklagten nur einmal, bei der Gesamtstrafenbildung, nicht aber bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen angelastet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2016 - 2 StR 306/15 Rn. 2-3; BGH, NStZ 2014, 701; NStZ-RR 2014, 340).
  




[ Höhe der (Gesamt-)Freiheitsstrafe und formelle Voraussetzungen des § 35 BtMG
]

20.5
 siehe hierzu:  § 35 BtMG Rdn. 75 




Revisionsrechtliche Maßstäbe

25
L E I T S A T Z : Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe legt einen Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB nicht ohne weiteres nahe (BGH, Beschl. v. 25.8.2010 - 1 StR 410/10 - wistra  2011, 19 - Ls.).

Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1980 - 2 StR 355/80 - BGHSt 29, 319, 320; BGH, Beschl. v. 10.4.1987 - GSSt 1/86 - BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urt. v. 15.12.1994 - 1 StR 656/94 - BGH NJW 1995, 340; BGH, Urt. v. 8.8.2001 - 1 StR 291/01 - NStZ-RR 2002, 7; BGH, Urt. v. 20.1.2004 - 1 StR 319/03; BGH, Beschl. v. 29.6.2005 - 1 StR 149/05). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe und für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (BGH, Urt. v. 1.3.1990 - 4 StR 61/90 - BGHR § 54 Abs. 1 StGB Bemessung 5; BGH, Urt. v. 22.11.1995 - 3 StR 478/95 - BGHR § 54 Abs. 1 StGB Bemessung 11; BGH, Urt. v. 24.3.1999 - 3 StR 556/98; BGH, Urt. v. 7.11.2007 - 1 StR 164/07 - wistra 2008, 58). Das Revisionsgericht hat nur auf Rechtsfehler einzugreifen. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn die Gesamtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens befindet oder die gebotene Begründung für die Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. v. 3.2.1999 – 2 StR 678/98 mwN; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16). Eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann (jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung) die letztgenannte Besorgnis begründen (BGH, Beschl. v. 25.8.2010 – 1 StR 410/10 - NStZ 2011, 32 mwN; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16).


An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nähert (BGH, Beschl. v. 25.8.2010 – 1 StR 410/10 - NJW 2010, 3176; BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 425/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 54 Rn. 7a mwn). Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf dann besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Da eine "Mathematisierung" der Strafzumessung fremd ist, kann kein Rechtsfehler allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe mehr als verdreifacht wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 25.8.2010 - 1 StR 410/10 - wistra  2011, 19; hierzu Fischer, 57. Aufl., § 54 Rn. 7a; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16: Erhöhung der Einsatzstrafe auf das Zweieinhalbfache). Derartige Überlegungen finden im Gesetz keine Stütze. Der Tatrichter kann auch nicht dazu gezwungen werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.4.1997 - 3 StR 16/97 - BGHR StGB § 54 Strafhöhe 1). Das Revisionsgericht hat nur auf Rechtsfehler einzugreifen. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn die Gesamtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens befindet oder die gebotene Begründung für die Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. v. 3.2.1999 - 2 StR 678/98 - mwN). Denn eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann (jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung) die Besorgnis begründen, dass das Gericht sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (BGH, Beschl. v. 25.8.2010 - 1 StR 410/10 - wistra  2011, 19; vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 661 mwN).

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe bedarf eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe regelmäßig einer besonderen Begründung (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2013 - 3 StR 398/12). Die Besorgnis, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen, kann bereits für sich genommen einen Rechtsfehler begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.8.2010 – 1 StR 410/10 - NJW 2010, 3176; BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 425/12; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 661).

Die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen nötigt grundsätzlich zur Aufhebung der Gesamtstrafe (BGH, Urt. v. 22.09.1953 - 1 StR 726/52 - BGHSt 4, 345; BGH, Beschl. v. 29.8.1986 - 3 StR 279/86 - BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGH, Beschl. v. 8.11.2001 - 4 StR 464/01).


Der Festsetzung einer dem Gesamtgewicht des Sachverhalts gerecht werdenden Gesamtstrafe steht nicht entgegen, dass das Tatgericht die Einsatzstrafen noch in der unteren Hälfte des angewandten Strafrahmens festgesetzt hat und das Gewicht der einzelnen Taten, wie es rechtlich möglich gewesen wäre, nicht schon durch die Festsetzung höherer Einzelstrafen berücksichtigt hat. Deshalb war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 StR 417/16; BGH, Urt. v. 18.9.1995 – 1 StR 463/95 - BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH, Urt. v. 23.10.1997 – 4 StR 347/97 - NStZ-RR 1998, 236; BGH, Urt. v. 21.3.2006 – 1 StR 61/06 - NStZ-RR 2007, 72). 




Altfälle

30
Zur Gesamtstrafenbildung bei Zusammentreffen von mehreren nach dem früheren DDR-Strafrecht (Einheitsstrafe) und mehreren nach bundesdeutschem Recht zu beurteilenden Taten vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2004 - 5 StR 463/04; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2.12.2003 - 5 StR 516/03 und BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 4 StR 219/02. 



§ 54 Abs. 2 StGB
  
... (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. ...   




Obere Strafrahmengrenze bei der Gesamtstrafenbildung

55
... (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. ...

Die obere Strafrahmengrenze bestimmt sich bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Danach darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen.

Beispiel: Das Tatgericht hat gegen den Angeklagten wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und in zwei Fällen von jeweils einem Jahr und acht Monaten verhängt. Bei der Bemessung der hieraus zu bildenden Gesamtstrafe hat es ausgeführt, daß "unter Beachtung der oberen Strafrahmengrenze von 10 Jahren" eine solche in Höhe von vier Jahren tat- und schuldangemessen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - 4 StR 128/02).

Die obere Strafrahmengrenze bildet vorstehend die Summe der Einzelstrafen (sieben Jahre und zehn Monate), die jedoch nicht erreicht werden darf. Die rechtlich zulässige höchste Gesamtstrafe betrug daher nicht zehn, sondern sieben Jahre und neun Monate (§ 39 2. Halbsatz StGB) (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - 4 StR 128/02).

Werden mehrere Gesamtstrafen gebildet, gilt für jede der Gesamtstrafen, dass sie die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2009 - 5 StR 191/09 - NStZ 2009, 649).

Beispiel: Das Tatgericht hatte eine Einzelstrafe von drei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe und eine einzubeziehende Geldstrafe von 3o Tagessätzen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zusammengezogen. Damit verstieß die Gesamtstrafenbildung gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, weil die Gesamtstrafe der Summe der beiden Einzelstrafen entsprach. Der BGH hat die Strafe auf drei Jahre, fünf Monate und eine Woche festgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2006 - 4 StR 472/06). Der Tatrichter hätte freilich auch von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch machen können und neben der Freiheitsstrafe eine gesonderte Geldstrafe festsetzen können (vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.8.2007 - 2 StR 352/07; BGH, Beschl. v. 7.9.2005 - 2 StR 378/05; BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 328/09; vgl. auch BGH, Beschl. v. 7.6.2005 - 3 StR 145/05 betr. Bemessung nach Wochen bei Kompensation).

 siehe auch: § 39 StGB, Bemessung der Freiheitsstrafe

 
Bei der Gesamtstrafbildung ist eine insgesamt auch der Wertung der § 38 Abs. 2, § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB gerecht werdende Bemessung anzustreben; nähert sich das Gesamtstrafübel der darin normierten Grenze an oder überschreitet sie diese gar, so bedarf dies einer besonderen Begründung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.1.2013 - 5 StR 594/12; BGH, Beschl. v. 9.11.1995 – 4 StR 650/95 - BGHSt 41, 310; LK-Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 35 mwN). 




Gesamtstrafenbildung und Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

60
Die Milderungsmöglichkeit nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB führt lediglich dazu, daß der Strafrahmen für die betreffende Einzelstrafe ermäßigt wird. Dagegen bleibt der Rahmen des § 54 Abs. 1 und 2 StGB für die Bildung der Gesamtstrafe unverändert. Lediglich bei der zusammenfassenden Bewertung des gesamten Schuldumfanges aller Taten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1971 - 1 StR 485/71 - BGHSt 24, 268, 270) wird auch der Umstand einer verminderten Schuldfähigkeit Bedeutung erlangen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2002 - 3 StR 132/02). 




Bemessung in besonderen Verfahrenslagen

65
In besonderen Verfahrenslagen ist es zulässig, die Freiheitsstrafe entgegen § 39 StGB nach Jahren, Monaten und Wochen zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2003 - 2 StR 328/03: Härteausgleich bei Gesamtstrafenbildung mit bereits vollstreckter Strafe; BGH, Beschl. v. 16.1.2004 - 2 StR 515/03; BGH, Beschl. v. 14.12.2006 - 4 StR 472/06; BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 328/09).

  siehe auch: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, § 55 StGB ---> Härteausgleich; Bemessung der Freiheitsstrafe, § 39 StGB
 




Höchstmaß zeitiger Gesamtfreiheitsstrafen

70
Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB darf eine Gesamtfreiheitsstrafe 15 Jahre nicht übersteigen. Die hiernach gezogene Grenze ist auch zu beachten, wenn ein Härteausgleich vorzunehmen ist, weil eine an sich gesamtstrafenfähige Freiheitsstrafe bereits vollstreckt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2010 - 2 StR 231/10).

Beispiel: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Nachdem der Angeklagte im Jahr 1988 den in diesem Verfahren abgeurteilten Mord begangen hatte, wurde gegen ihn im Jahre 1989 wegen anderer Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und vollständig vollstreckt. Das Landgericht konnte daher nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB keine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden. Wären hinsichtlich der Verurteilung zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 55 StGB noch gegeben gewesen, hätte das Landgericht unter Einbeziehung der in dieser Verurteilung verhängten Einzelstrafen demgemäß eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen und diese auf höchstens 15 Jahre bemessen dürfen. Durch die getrennte Aburteilung und die inzwischen durchgeführte Vollstreckung darf der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden. Die Strafkammer hätte zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung deshalb höchstens auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren (15 Jahre abzüglich der vollstreckten Strafe von fünf Jahren) erkennen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2010 - 2 StR 231/10; auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rn. 34; Fischer, StGB 57. Aufl., § 55 Rn. 23).

   siehe zum Härteausgleich: § 55 Rdn. 60 ff.
 




Vollstreckung der Gesamtstrafe

75
Die Vollstreckung einer Gesamtstrafe, deren Höhe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB), stellt sich als einheitlicher Vorgang dar und nicht als sukzessive Vollstreckung der einbezogenen Einzelstrafen (etwa unter primärer Anrechnung auf die lästigste Sanktion entsprechend dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB). Durch die Bildung der Gesamtstrafe verlieren die Einzelstrafen ihre selbständige Bedeutung (BGH, Urt. v. 16.12.1954 - 3 StR 189/54 - BGHSt 7, 180, 182; BGH, Urt. v. 6.3.2012 - 1 StR 530/11). Es kann nurmehr die Gesamtstrafe vollstreckt werden (BGH, Urt. v. 6.7.1956 - 2 StR 37/55 - BGHSt 9, 370, 385; BGH, Urt. v. 6.3.2012 - 1 StR 530/11). Die Annahme einer fiktiven Vollstreckung einer einbezogenen Einzelstrafe widerspricht deshalb den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 1 StGB. Die Anrechnung der bisher verbüßten Strafe gehört im Übrigen zur Strafzeitberechnung, für die die Vollstreckungsbehörde und nicht das erkennende Gericht zuständig ist (BGH, Beschl. v. 25.1.1967 - 2 StR 424/66 - BGHSt 21, 186; BGH, Urt. v. 6.3.2012 - 1 StR 530/11; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rn. 694).

Entfällt eine teilweise vollstreckte Gesamtstrafe im Rahmen einer neuen nachträglichen (§ 55 StGB) Gesamtstrafenbildung, so sind deshalb alle Einzelstrafen, die der entfallenen Gesamtstrafe zugrunde lagen, noch nicht erledigt im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB (BGH, Urt. v. 6.3.2012 - 1 StR 530/11; so - der Sache nach - auch BayObLG, Beschl. v. 13.9.1957 - 3 St 29/57 - NJW 1957, 1810).
 



§ 54 Abs. 3 StGB
      
... (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.   




Bestimmung der Tagessatzhöhe

85
Einer Bestimmung der Höhe des Tagessatzes bedarf es auch dann, wenn aus Einzelgeldstrafen und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1981 – 4 StR 599/80 - BGHSt 30, 93, 96; BGH, Beschl. v. 10.06.1986 - 1 StR 445/85 - BGHSt 34, 90; BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 4 StR 567/01; BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - 3 StR 325/02 - NStZ 2003, 492; BGH, Urt. v. 28.10.1987 - 3 StR 381/87 - BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; BGH, Beschl. v. 20.4.1988 - 3 StR 138/88 - BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; BGH, Beschl. v. 11.8.2004 - 2 StR 224/04; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 2 StR 447/09; BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - 1 StR 122/10; BGH, Beschl. v. 13.7.2011 - 1 StR 42/11; BGH, Beschl. v. 5.10.2011 - 4 StR 423/11; BGH, Beschl. v. 9.8.2012 - 1 StR 323/12), wobei das Verbot der Schlechterstellung der nachträglichen Festlegung der Höhe der Tagessätze nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1981 - 4 StR 599/80 - BGHSt 30, 93, 97; BGH, Beschl. v. 11.8.2004 - 2 StR 224/04; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 358 Rdn. 19 m.w.N.).




Gesonderte Geldstrafe

90
Bei der Einbeziehung einer Geldstrafe gemäß § 55 StGB ist eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - 2 StR 270/07; siehe hierzu Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe, § 55 StGB). 



Urteil




Urteilsgründe

U.2
Die kurze Begründung der Bildung der Gesamtstrafe: "Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer eine aus den vorgenannten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe von ... tat- und schuldangemessen" ist rechtfehlerfrei, wenn das Tatgericht jeweils unter Darlegung der tragenden Gesichtspunkte zunächst den Strafrahmen bestimmt (Verneinung minder schwerer Fälle) und dann die Einzelstrafen festgesetzt hat. Dann genügt es im Regelfall, wenn das Tatgericht bei der dritten Stufe der Strafzumessung, der Gesamtstrafenbildung, in den schriftlichen Urteilsgründen hinsichtlich der dann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebotenen zusammenfassenden Würdigung auf die bereits vorher umfassend dargestellten, die Strafzumessung bestimmenden Aspekte der Taten und in der Person des Angeklagten Bezug nimmt. Urteilsgründe sollen sich auch in den Darlegungen zur Strafzumessung auf das Wesentliche (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO - für die Strafzumessung bestimmende Umstände -) beschränken. Unnötige Wiederholungen sind zu vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2008 - 1 StR 431/08 - NStZ 2009, 565; vgl. zu einer floskelhaften Begründung auch BGH, Beschl. v. 22.8.2008 - 2 StR 324/08).

Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil gesondert zu begründen (BGH, Urt. v. 30.11.1971 – 1 StR 485/71 - BGHSt 24, 268, 271). Bei der Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil müssen zwar nicht notwendigerweise der Lebenssachverhalt, der der damals abgeurteilten Tat zugrunde lag, und die Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils im neuen Urteil wiedergegeben werden. Erforderlich ist es jedoch, die in dem früheren Urteil abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe konkret zu bezeichnen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzgefassten Darstellung abzuwägen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1986 – 3 StR 530/86 - BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1; BGH, Beschl. v. 5.8.2014 - 3 StR 138/14).

  siehe zu den Fällen des erweiterten Begründungserfordernisses vorstehend und allgemein zu den Urteilsgründen auch:  Urteilsgründe, § 267 StPO


In der Regel genügt es, die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 1.9.1998 - 4 StR 367/98; BGH, Beschl. v. 6.6.2001 - 2 StR 205/01). 



Prozessuales




Rechtsmittel

Z.7




[ Rechtsmittelbeschränkung
]

Z.7.5
Eine Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ist grundsätzlich möglich, denn § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, so daß die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert  (BGH, Urt. v. 8.9.1999 - 3 StR 285/99 - NStZ-RR 2000, 13; siehe oben Rdn. 20), wobei mögliche Fehler bei der Bemessung von Einzelstrafen der Beschränkung nicht entgegenstehen (BGH, Urt. v. 13.11.1997 - 4 StR 432/97 - BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2; BGH, Urt. v. 28.3.2012 - 2 StR 16/12).

Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist die Gesamtstrafenbildung als Beschwerdepunkt von dem nicht angegriffenen Teil des Strafausspruchs hinsichtlich der Einzelstrafen einer getrennten und umfassenden Überprüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht und den neuen Tatrichter jedenfalls dann zugänglich, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht zur Vermeidung von Wiederholungen (BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 537/12; vgl. Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 54 Rn. 13 mwN) auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen wird (BGH, Urt. v. 8.9.1999 – 3 StR 285/99 - NStZ-RR 2000, 13; BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 537/12). Eine solche Bezugnahme liegt etwa vor, wenn das Tatgericht die Gesamtstrafe „unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ verhängt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 537/12: dort trat noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Die Strafkammer hatte die Einzelstrafen ausdrücklich unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung getroffenen Vereinbarung mit dem Angeklagten über die Höhe der Gesamtstrafe bemessen. Da somit die Verständigung für den gesamten Strafausspruch eine erhebliche Rolle gespielt hat und damit eine Wechselwirkung zwischen den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gegeben war, war der gesamte Strafausspruch angegriffen).


siehe hierzu näher, insb. zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Beschränkung:  § 318 StPO Rdn. 45.2.5 




[ Einzelstrafen und Gesamtstrafe nach Zurückverweisung
]

Z.7.10
siehe hierzu:  § 358 StPO Rdn. 25.20 und  § 206 StPO Rdn. 40.20.5




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]

Z.8.1
In § 54 StGB wird verwiesen auf:

§ 43a StGB (aufgehoben)  Verhängung der Vermögensstrafe, § 43a StGB (aufgehoben)

Auf § 54 StGB wird verwiesen in:

§ 55 StGB  Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe, § 55 StGB

§ 354 StPO   Eigene Sachentscheidung, Zurückverweisung, § 354 StPO

 



[ Änderungen § 54 StGB ]

Z.8.2
§ 54 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 54 StGB
Bildung der Gesamtstrafe
 
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe."
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 3. Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)
   
 




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