§
267 StPO
Urteilsgründe
(1) Wird
der Angeklagte verurteilt, so müssen die
Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen
angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden
werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen
auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei
den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen
werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom
Strafgesetz besonders vorgesehene
Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit
ausschließen, vermindern oder erhöhen, so
müssen die Urteilsgründe sich darüber
aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder
für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils
müssen ferner das zur
Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände
anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend
gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen
minder schwerer Fälle abhängig, so müssen
die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände
angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen
verneint werden; dies gilt entsprechend für die
Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des
§ 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe
müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht
angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter
denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt;
liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein
besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die
Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die
Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung
gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt
entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das
Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung
(§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den
Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung
Berechtigten auf Rechtsmittel oder
wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so
müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen
Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz
angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder
neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der
Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des
Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit
Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die
Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den
Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3
Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der
Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach
seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb
der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt
werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
wird.
(5) Wird der
Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe
ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob
und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat
für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur
Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist
kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die
dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4
ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe
müssen auch ergeben, weshalb
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine
Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder
einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet
oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen
oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des
Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der
Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe
stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden
ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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