§ 266 StPO
Nachtragsanklage
(1)
Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf
weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch
Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für
sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) Die Nachtragsanklage kann
mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem §
200 Abs. 1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der
Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) Die Verhandlung wird unterbrochen,
wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder
wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar
mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt
ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der
Angeklagte hingewiesen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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