Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 200
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 200 StPO
Inhalt der Anklageschrift

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
 
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Inhalt der Anklageschrift
Überblick zur Darstellung § 200 StPO
Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 200 Abs. 1 StPO
    Funktion des Anklagesatzes
       Umgrenzungs- und Informationsfunktion
    Anklagesatz bei Serienstraftaten
       Anfragebeschluss des 1. Strafsenats
       Entscheidung des Großen Senats
       Gleichartige Tateinheit bei Serienstraftaten
    Tatbegriff
    Mängel und schwere Mängel der Anklageschrift
    Eröffnungsbeschluss bei fehlerhaftem Anklagesatz
    Angeklagteneigenschaft
    Besonderes öffentliches Interesse
§ 200 Abs. 2 StPO
    Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de