§ 200 StPO
Inhalt der Anklageschrift
(1) Die
Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last
gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die
gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden
Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel,
das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger
anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder
Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der
Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. In den
Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1
genügt die Angabe des Namens des
Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder
teilweise nicht offenbart werden soll, so ist
dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes
des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das
wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt.
Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben
wird.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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