§ 201 StPO
Übermittlung der Anklageschrift
(1) Der
Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem
Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu
bestimmenden Frist zu
erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor
der Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen
oder Einwendungen
gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die
Anklageschrift ist auch dem
Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt
hat, zu übersenden;
§ 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Über Anträge und Einwendungen
beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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