§ 68 StPO
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
(1) Die
Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen,
Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein
Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann
statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes
seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere
ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein
begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die
Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen
Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere
Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In der
Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.
(3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass
durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder
Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder
einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet
werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine
frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der
Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die
Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.
(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen
der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort
vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der
Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift
unterstützt werden. Die Unterlagen, die die Feststellung des
Wohnortes oder der Identität des Zeugen
gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu
den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der
Gefährdung entfällt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der
Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht
anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten
sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt
werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der
Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017