§ 68a StPO
Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes
(1) Fragen
nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des
§ 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre
gereichen können oder deren persönlichen
Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es
unerläßlich ist.
(2) Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit
des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach
seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person,
sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Zeuge soll nach
Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um
über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2
zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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