§ 68b StPO
Zeugenbeistand
(1) Zeugen
können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur
Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die
Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen
werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine
Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich
beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der
Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im
Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,
2. das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der
Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint,
oder
3. der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse
für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz
2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck
gefährdenden Weise weitergibt.
(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen
Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf
andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren
Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände
vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei
seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 1
gilt entsprechend.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind
unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit
dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
|