§ 112 StPO
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
(1) Die
Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn
er der Tat dringend verdächtig ist und
ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden,
wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder
Maßregel der Besserung und Sicherung
außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte
flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des
Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich
dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden
Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern,
beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder
Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die
Ermittlung der Wahrheit erschwert werde
(Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer
Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches
oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1, oder nach den
§§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des
Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat
Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach
§ 308 Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die
Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn
ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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