Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 112
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 112 StPO
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
 
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde
(Verdunkelungsgefahr).
 
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b  Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 

 
 

Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
Überblick zur Darstellung zu § 112 StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
 Allgemeines
    Beschleunigungsgrundsatz
       Beschleunigungsgrundsatz bei außer Vollzug gesetzten Haftbefehl
       Beschleunigungsgebot in Jugendsachen
       Beschleunigungsgebot bei Terminierung der Hauptverhandlung
 § 112 Abs. 1 StPO
    Dringender Tatverdacht
       Beurteilung durch Beschwerdegericht
       Späteres in-Kraft-treten des strafbarkeitsbegründenden Gesetzes
       Aufschiebend bedingte Anordnung der Untersuchungshaft
    Verhältnismäßigkeit
       Gesundheitszustand
 § 112 Abs. 2 StPO
    Haftgrund der Flucht, § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO
    Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO
 § 112 Abs. 3 StPO
    Schwerkriminalität
       Haftgrund
 Prozessuales
    Rechtsmittel
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de