§ 111q StPO
Beschlagnahme von Schriften und Vorrichtungen
(1) Die Beschlagnahme einer Schrift oder einer
Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nach § 111b
Absatz 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen,
insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter
Verbreitung, offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache
stehen. (2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts
Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Die
Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschränkt werden. (3)
Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene
den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von der
Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt. (4) Die
Beschlagnahme einer periodisch erscheinenden Schrift oder einer zu deren
Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d
des Strafgesetzbuches ordnet das Gericht an. Die Beschlagnahme einer
anderen Schrift oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder
bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei
Gefahr in Verzug auch die Staatsanwaltschaft anordnen. Die Anordnung
der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen von dem Gericht bestätigt wird. In der Anordnung der Beschlagnahme
sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass geben, zu
bezeichnen. (5) Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist
aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben
oder die selbständige Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1
bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht
aus, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um
weitere zwei Monate verlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt
werden. Vor Erhebung der öffentlichen Klage oder vor Beantragung der
selbständigen Einziehung ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die
Staatsanwaltschaft dies beantragt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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