§ 111p StPO
Notveräußerung
(1) Ein
Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet
worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein
erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder
Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist
(Notveräußerung). Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten
Gegenstandes.
(2) Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht
diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.
(3) Die von der Beschlagnahme oder Pfändung Betroffenen sollen vor der
Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.
(4) Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. Für die Notveräußerung
gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Verwertung von Gegenständen sinngemäß.
(5) Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung kann der Betroffene
die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das
Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der
Veräußerung anordnen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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