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der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
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/ stpo / § 111o
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 111o StPO
Verfahren bei der Herausgabe
(1) Über
die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im
Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.
(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft und ihrer
Ermittlungspersonen können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen
Gerichts beantragen.