§ 162 StPO
Ermittlungsrichter
(1)
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen
Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre
Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende
Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines
Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann
sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen
Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für
gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen
vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung
des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort
beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob
die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles
gesetzlich zulässig ist.
(3) Nach Erhebung der
öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit
der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das
Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf
Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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