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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 162 StPO
Ermittlungsrichter

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
 
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
 
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Ermittlungsrichter
Überblick zur Darstellung § 162 StPO
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 § 162 Abs. 1 StPO
    Verantwortlichkeit
    Untersuchungshandlungen
      Zeugenvernehmung durch den Ermittlungsrichter
    Zuständigkeit
       Örtliche Zuständigkeit
          TKG § 55 Abs. 1 (ordnungswidrig gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG), § 127 Abs. 6, 7; §§ 127, 129, 149
          Zuständigkeit für den Erlaß von Forderungspfändungsbeschlüssen
       Konzentration
 § 162 Abs. 3 StPO
    Fehlende Zuständigkeit des Revisionsgerichts für (Teil-)Aufhebung des dinglichen Arrests
Prozessuales
    Gesetze
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