§ 125 StPO
Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls
(1) Vor
Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der
Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich
aufhält, auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und
Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den
Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der
öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl
das Gericht, das mit der Sache befaßt
ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil
angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der
Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017