§ 126 StPO
Zuständigkeit für weitere
gerichtliche Entscheidungen
(1) Vor
Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren
gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die
Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre
Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach
§ 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den
Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl
erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene
Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem
anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem
anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit
auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort
zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in
mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch
Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die
Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Nach Erhebung der
öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit
der Sache befaßt ist. Während des
Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil
angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach
§ 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden
Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug
aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt;
andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen.
(3) Das Revisionsgericht kann den
Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich
bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die
Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die §§ 121 und 122
bleiben unberührt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|