§ 122 StPO
Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
(1) In den
Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht
die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der
Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die
Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der
Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über
die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher
Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a
entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der
Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend.
Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1)
ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht,
das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die
Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften
dafür zuständig ist, für die Zeit von
jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den
Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das
Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche
Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach
§ 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem
Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß
jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des
Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in
Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die
Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden,
für die es nach § 121 und den vorstehenden
Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung
zuständig, so tritt dieser an die Stelle des
Oberlandesgerichts.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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