§ 118a StPO
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung
(1) Von
Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die
Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu
benachrichtigen.
(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung
vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit
in der
Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung
weite
Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Das Gericht kann anordnen,
dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche
Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem
anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung
zeitgleich
in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte
aufhält,
und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der
Beschuldigte
zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht
nach
Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der
Verhandlung wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm für die
mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er
noch
keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143 und 145
gelten
entsprechend.
(3) In der mündlichen Verhandlung sind die
anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der
Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung ist
eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273
gelten entsprechend.
(4) Die Entscheidung ist am Schluß der
mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht
möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen
einer Woche zu erlassen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|