§ 118 StPO
Verfahren bei der Haftprüfung
(1)
Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder
nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher
Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl
Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag
des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher
Verhandlung entschieden werden.
(3) Ist die Untersuchungshaft
nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat
der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche
Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und
seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate
gedauert hat.
(4) Ein Anspruch auf
mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die
Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf
eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel
der Besserung und Sicherung erkennt.
(5) Die mündliche
Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf
ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach
dem Eingang des Antrags anberaumt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017