§ 271 StPO
Hauptverhandlungsprotokoll
(1)
Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und
von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung
anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin
anzugeben.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende
Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des
Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017