§ 270 StPO
Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung
(1)
Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die
sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch
Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a
Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das
Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten
nach § 6a für begründet hält.
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht
den Angeklagten und die Tat gemäß § 200
Abs. 1 Satz 1.
(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das
Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit
bestimmt sich nach § 210.
(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem
Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der
Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu
bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der
Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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