§ 209a StPO
Besondere funktionelle Zuständigkeiten
Im Sinne
des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210
Abs. 2 stehen
1. die besonderen Strafkammern nach
§ 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des
Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk
gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in
der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge
und
2. die Jugendgerichte für die
Entscheidung, ob Sachen
a) nach § 33 Abs. 1, §
103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b) als Jugendschutzsachen (§ 26
Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören,
gegenüber den für allgemeine Strafsachen
zuständigen Gerichten gleicher Ordnung Gerichten
höherer Ordnung gleich.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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