§ 209 StPO
Eröffnungszuständigkeit
(1)
Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die
Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem
Bezirk für begründet, so eröffnet es das
Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die
Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts
höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört,
für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung
der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017