§ 210 StPO
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
(1) Der
Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet
worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch
den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder
abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein
Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der
Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der
Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die
Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den
Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu
demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher
Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof
bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat
dieses Gerichts stattzufinden hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017