§ 74c GVG Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
(1) Für Straftaten
1. nach dem Patentgesetz, dem
Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem
Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem
Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der
Insolvenzordnung, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem
Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur
Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem
SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
2. nach den Gesetzen über das Bank-,
Depot-,
Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und
dem Wertpapierhandelsgesetz,
3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954,
dem
Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie
dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen
Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt
nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für
Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
4. nach dem Weingesetz und dem
Lebensmittelrecht,
5. des Subventionsbetruges, des
Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der
Verletzung der Buchführungspflicht, der
Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
5a. der wettbewerbsbeschränkenden
Absprachen bei Ausschreibungen, der Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr sowie der Bestechlichkeit im
Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen,
6. a) des Betruges, des
Computerbetruges, der
Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des
Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der
Vorteilsgewährung und der Bestechung,
b) nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
soweit zur Beurteilung des Falles
besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,
ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht
des
ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung
und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die
Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist,
eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. § 120
bleibt unberührt.
(2) In den Sachen, in denen die
Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie
auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(3) Die Landesregierungen werden
ermächtigt,
zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke
mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen,
welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt
sich der
Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen
Landgerichte.
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand
10.11.2016
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