§ 145 StPO
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
(1) Wenn
in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger
in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich
unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu
führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen
anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht
kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
(2) Wird der notwendige Verteidiger
gemäß § 141 Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung
bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
(3) Erklärt der neu bestellte
Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung
erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die
Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers
eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die
hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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