§ 141 StPO
Bestellung eines Pflichtverteidigers
(1) In den
Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 9 und Abs. 2 wird dem
Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger
bestellt, sobald er gemäß § 201 zur
Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden
ist.
(2) Ergibt sich erst später,
daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
(3) Der Verteidiger kann auch schon
während des Vorverfahrens bestellt werden. Die
Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem
gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach
§ 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem
Abschluß der Ermittlungen (§ 169a)
ist er auf Antrag
der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Das Gericht, bei dem eine
richterliche Vernehmung durchzuführen ist, bestellt dem Beschuldigten
einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn
die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung
zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint. Im Fall des
§ 140 Abs. 1
Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der
Vollstreckung bestellt.
(4)
Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem
das Verfahren anhängig ist. Vor Erhebung der Anklage entscheidet das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre
zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht; im Fall des § 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|