§
275a StPO
Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
(1) Ist im
Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten
(§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die
Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die
Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese
übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des
Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten
Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des
Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden,
übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten
unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das
für eine nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches)
zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der
betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem
Vorsitzenden des Gerichts übergeben.
(2) Für die Vorbereitung und die
Durchführung der
Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275
entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach
Maßgabe des §
243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in
Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des
bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere
Urteil, soweit es für die Entscheidung über die
vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung
des Verurteilten und die Beweisaufnahme.
(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung
das Gutachten eines
Sachverständigen ein. Ist über die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu
entscheiden, müssen die Gutachten von zwei
Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter
dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der
Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen
sein.
(5) Das Gericht soll über die
vorbehaltene Anordnung der
Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der
vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.
(6) Sind dringende Gründe
für die Annahme vorhanden,
dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird,
so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen
Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des
Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach
§ 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige
Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese
Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den
Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das
Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl
erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a
Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die
vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die
§§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten
entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|