Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 213
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 213 StPO
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
Überblick zur Darstellung § 213 StPO
Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 213 StPO
    Terminierung
    Haftsachen
    Wirtschaftsstrafsachen
    Verfahrenssicherung durch Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers
    Aussetzung und Unterbrechung
    Anberaumung außerordentlicher Sitzungen
    Schiebetermine
Prozessuales
    Gesetze
       Änderungen § 213 StPO

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de