§ 213 StPO
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
(2)
In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land-
oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich
länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren
Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem
Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter
abstimmen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017