§ 214 StPO
Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
(1) Die zur
Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an.
Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d
Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen
Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend.
Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt
und die Mitteilungen versandt werden.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf
längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung
sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen
zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der
Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung
weiterer Personen zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als
Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom
Gericht bewirkt werden.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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