§ 397 StPO
Verfahrensrechte des Nebenklägers
(1) Der
Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll,
zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung
berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a
Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und
3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines
Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen
(§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2),
das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§
238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242),
das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur
Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen
auch dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und
zu hören wie die Staatsanwaltschaft.
Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht
werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; §
145a Absatz 1 und
3 gilt entsprechend.
(2) Der Nebenkläger kann sich des
Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch
einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in
der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom
Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn
seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.
(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig,
erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher
Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen
Rechte erforderlich ist.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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